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   FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11   

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https://dejure.org/2016,58674
FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11 (https://dejure.org/2016,58674)
FG Hessen, Entscheidung vom 06.10.2016 - 11 K 1161/11 (https://dejure.org/2016,58674)
FG Hessen, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - 11 K 1161/11 (https://dejure.org/2016,58674)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a
    Versorgungsleistungen; Sonderausgaben; dauernde Last; Vermögensübergabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berücksichtigung von gezahlten Versorgungsleistungen als Sonderausgaben in Form einer dauernden Last

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Sonderausgaben in Form einer dauernden Last

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 03.03.2004 - X R 14/01

    Wertsicherungsklausel bei Vermögensübertragung

    Auszug aus FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826).

    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 und 2 EStG ist durch das Recht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl. Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826 m.w.N.; Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16 m.w.N.).

    Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 88).

    Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826 m.w.N.).

    Eine derartige Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller tatsächlichen Umstände steht auch im Einklang mit der zuvor erwähnten Rechtsprechung des BFH, die für die steuerliche Anerkennung eines Vermögensübergabeund Versorgungsvertrages fordert, dass Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 88).

  • BFH, 19.01.2005 - X R 23/04

    Anforderungen an die Vertragsdurchführung bei Vermögensübergabe gegen

    Auszug aus FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11
    Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826).

    Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 88).

    Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826 m.w.N.).

    Eine derartige Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller tatsächlichen Umstände steht auch im Einklang mit der zuvor erwähnten Rechtsprechung des BFH, die für die steuerliche Anerkennung eines Vermögensübergabeund Versorgungsvertrages fordert, dass Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 88).

  • BFH, 13.12.2005 - X R 61/01

    (Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11
    Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 und 2 EStG ist durch das Recht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl. Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826 m.w.N.; Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16 m.w.N.).

    Dem liegt die normleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber des Vermögens - ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt - ohne die vorbehaltenen Erträge, die nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat (Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16 m.w.N.).

    Die Vermögensübergabe muss sich so darstellen, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen - obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen - als zuvor vom Übergeber vorbehaltene - abgespaltene - Nettoerträge vorstellbar sind (Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16 m.w.N.).

  • BFH, 08.07.2015 - X R 47/14

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen - Zeitpunktbezogene Ertragsprognose

    Auszug aus FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11
    Der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen - Sach- und Barleistungen - beziehen (vgl. Urteil des BFH vom 8. Juli 2015 X R 47/14, BFH/NV 2016, 184).

    Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde Last abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Mai 2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95; Urteil des BFH vom 8. Juli 2015 X R 47/14, BFH/NV 2016, 184).

    Im Falle der Übertragung eines gewerblichen Unternehmens gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge besteht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Mai 2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95; Urteil des BFH vom 8. Juli 2015 X R 47/14, BFH/NV 2016, 184; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 74 c).

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11
    Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde Last abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Mai 2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95; Urteil des BFH vom 8. Juli 2015 X R 47/14, BFH/NV 2016, 184).

    Im Falle der Übertragung eines gewerblichen Unternehmens gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge besteht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Mai 2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95; Urteil des BFH vom 8. Juli 2015 X R 47/14, BFH/NV 2016, 184; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 74 c).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Betrieb tatsächlich vom Erwerber fortgeführt wird (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Mai 2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95).

  • BGH, 10.10.1986 - V ZR 247/85

    Formbedürftigkeit des Mietvertrages im Rahmen eines Mietkaufmodells

    Auszug aus FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11
    Der Beklagte beruft sich zudem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Oktober 1986 V ZR 247/85, NJW 1987, 1069, in welchem der BGH ausgeführt habe, dass eine Vermutung bestehe, dass im Falle in verschiedenen Urkunden niedergelegter Verträge eine Vermutung dafür bestehe, dass die Vereinbarungen nach dem Parteiwillen voneinander unabhängig sein sollten.
  • BFH, 20.06.2017 - X R 38/16

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Verklammerung zweier

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 6. Oktober 2016 11 K 1161/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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